Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Beitrags- und Gebührenordnung:


I. Allgemeine Grundsätze:

  1. Die Finanzierung des ANCE – EUV erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Daneben werden für die Inanspruchnahme der Zuchtbuchstelle und sonstigen Sonderleistungen des Verbandes Gebühren erhoben.

  2. Die natürlichen Gründungsmitglieder sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Die Planung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch den Vorstand. Sie werden vom Schatzmeister verwaltet. Er schlägt den Finanzplan der Mitglieder-Versammlung zur Beschlussfassung vor.

  4. Der Schatzmeister kann in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von € 500,00 verfügen; der Schatzmeister und ein weiteres Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB bis zu einem Betrag von € 1500,00. Der erweiterte Vorstand kann über jede Summe verfügen.

  5.  Der Vorstand des ANCE - EUV ist zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln verpflichtet.

  6. Wenn keine anderen Beschlüsse aus Sparsamkeitsgründen vorliegen, wird laut geltendem Reisekostenrecht für Behörden abgerechnet. Zu Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften sind Fahrgemeinschaften zu nutzen.

  7. Telefongebühren und Porto werden laut Nachweis erstattet.

  8. Die Prüfung der Verbands-Kasse erfolgt durch zwei Prüfer, die von der Mitglieder-Versammlung gewählt werden. Die Prüfer sollen aus einem Mitgliedsverein sein. Prüfungsort ist der Wohnsitz des Schatzmeisters. Die Fahrtkosten der Prüfer trägt die Kasse des Mitgliedsvereins; sind natürliche Mitglieder zu Kassenprüfern gewählt, so tragen Verbandskasse und Prüfer die Kosten zu je ein Halbes. Die Belege sind durch die Prüfer für den Prüfungszeitraum (Geschäftsjahr) abzuzeichnen. Das Protokoll über die Kassenprüfung geht an den Vorsitzenden des ANCE - EUV.

  9. Ohne die gesamte Beitrags- und Gebührenordnung neu beschließen zu müssen, kann durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung die Höhe der jeweiligen Beträge verändert werden.

  10. Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitglieder-Versammlung mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Umlagen beschließen. Die jährliche Höhe der Umlagen darf den vollen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
     

II. Beiträge:

  1. Die einmaligen Aufnahmegebühren betragen für
    I. ordentliche Mitglieder
    a) natürliche Personen € 50,00
    b) juristische Personen € 130,00;
    Beitrags- und Gebühren-Ordnung der Association of Newfoundland Cynology of Europe - EUV e.V. 2
    II. außerordentliche Mitglieder € 130,00.

  2. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge belaufen sich für
    I. ordentliche Mitglieder
    a) natürliche Personen € 25,00;
    b) juristische Personen je Einzelmitglied € 0,50 mit einem Minimum von € 25,00.
    II. außerordentliche Mitglieder
    je Einzelmitglied € 0,50 mit einem Minimum von € 25,00.

  3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister ergänzen bzw. berichtigen die Mitgliederliste um Zu- und Abgänge.

  4. Spenden werden vom Schatzmeister gesondert sichtbar geführt.
     

III. Gebühren:

  1. Gebühren für Sonderleistungen des Verbandes werden durch den Vorstand des ANCE - EUV von Fall zu Fall festgesetzt.

  2. Für die Inanspruchnahme der Zuchtbuchstelle des Verbandes werden Gebühren erhoben, die mit dem Zuchtbuchführer abgerechnet werden. Dieser rechnet mit dem Schatzmeister des ANCE - EUV bzw. den HD-Auswertern ab.

  3. Es werden folgende Gebühren erhoben:
    a) € 75,00 für die Aufnahme/Eröffnung eines Zwingers;
    b) € 20,00 für HD-Befund (-Auswertung, Eintrag in Ahnentafel);
    c) € 46,00 für Wurfeintrag je gemeldeter Wurf;
    d) € 18,00 für Ausfertigung je Ahnentafel.

  4. Zweitschriften, Register-Eintragung doppelte Gebühren.

  5. Der beauftragte/zuständige Zuchtwart berechnet Reisekosten nach I. (6).

  6. Beia) Erstabnahme eines Zwingers durch den beauftragten/zuständigen Zuchtwart (einmalig, Wiederholungszahlung nur bei Wohnort-/Standortwechsel)
    € 25,00 an ANCE - EUV;
    b) Wurf-Erstbesichtigung € 13,00 an ANCE - EUV;
    c) Wurf-Abnahme € 8,00 an Zuchtwart;
    d) Tätowieren je Welpe € 2,50 an Zuchtwart;
    e) vom Züchter je geworfenem Welpen € 50,00 an ANCE - EUV für Verbands-Werbung und Welpenvermittlung.
    Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt laut Beschluss der Gründungsversammlung am 2. Dez. 1994 in Kraft
    und wurde geändert durch Beschluss des Vorstands auf seiner Sitzung am 4. Jan. 1998;
    Beschluss der Mitgliederversammlung am 26. Nov. 2001.