Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Geschäftsordnung:


I. Mitgliederversammlungen:

  1. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus.

  2. Die Stimmberechtigung ist zu prüfen und das Gesamtergebnis dem Versammlungsleiter bekanntzugeben. Das Ergebnis wird in das Protokoll aufgenommen.

  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf inhaltliche Änderung werden während der Versammlung nicht zugelassen.

  4. Der Versammlungsleiter erteilt den Teilnehmern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort.

  5. Antragsteller erhalten das erste und das letzte Wort.

  6. Spricht ein Redner nicht zur Sache, kann ihm der Versammlungsleiter nach erfolgter Ermahnung das Wort entziehen.

  7. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Redezeit für den einzelnen Redner beschränken.

  8. Zu Anträgen, die für erledigt erklärt worden sind, erhält auf der gleichen Versammlung niemand mehr das Wort.

  9. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Im übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge beim Vorstand eingegangen sind.

  10. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes vorsieht.

  11. Der Versammlungsleiter kann zur Durchführung von Abstimmungen Helfer aus den anwesenden Mitgliedern heraus bestimmen.

  12. Unter "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung behandelt werden. Beschlüsse sind beim Punkt "Verschiedenes" der Tagesordnung unzulässig.

  13. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbands können nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie nicht bis zum 31. Dez. des vorangegangenen Geschäftsjahres dem Vorstand zugeleitet worden sind.

II. Vorstands-, Ausschuß- und sonstige Sitzungen:

  1. Zu den Sitzungen beruft der jeweilige Vorsitzende bzw. ein sonstiges hierzu befugtes Mitglied ein.

  2. Gäste sollten zu den Sitzungen des Vorstands und der Ausschüsse grundsätzlich nicht zugelassen werden.

  3. Die Sitzungen werden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, jeweils von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste Organmitglied die Sitzung.

  4. § 10 der Satzung gilt sinngemäß auch für Sitzungen der Ausschüsse und sonstiger Gremien.

  5. Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht wird durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitglieds muß geheim abgestimmt werden.

  6. Alle jeweiligen Organmitglieder erhalten eine Abschrift des Protokolls. Dieses gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens vier Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Widerspruch erhoben wird.

  7. Über Widersprüche entscheidet das zuständige Organ mit Stimmenmehrheit.

III. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands:


Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen Tätigkeiten, die nachfolgend abgegrenzt werden:

  1. Der Vorsitzende führt den Verband. Er beruft alle Mitglieder-Versammlungen und Vorstandssitzungen ein, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Er vertritt den Verband bei allen Veranstaltungen. Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen Ausschüssen und Gremien des Verbands. Er vertritt den Verband gemäß § 26 BGB nach außen.

  2. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt, im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden, die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen Ausschüssen und Gremien des Verbands. Er vertritt den Verband gemäß § 26 BGB nach außen.

  3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbands. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Verbindung mit einer Vermögensaufstellung. Er erstattet der Mitglieder-Versammlung die Jahresabrechnung. Der Schatzmeister erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter einen Finanzplan (Haushaltsplan) für das jeweilige Geschäftsjahr und legt diesen der Mitglieder-Versammlung zur Genehmigung vor. Für notwendige und/oder gebilligte Ausgaben kann er angemessene Vorschüsse auszahlen. Weitere Einzelheiten siehe Beitrags- und Finanzordnung. Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen Ausschüssen und Gremien des Vereins.

  4. Der Hauptzuchtwart ist unmittelbarer Ansprechpartner und Berater der Zuchtwarte der jeweiligen Mitgliedsvereine im ANCE-EUV in Zuchtangelegenheiten. Ihm obliegt die Kontrolle der Zucht und der Einhaltung der Zuchtbestimmungen.

  5. Der Zuchtbuchführer nimmt die Aufgaben der Zuchtbuchstelle wahr. Er führt das Zuchtbuch und das Anhangregister nach den entsprechenden Regeln und gibt das Zuchtbuch möglichst jährlich in gedruckter Form heraus. Die Aufgaben des Zuchtbuchführers werden im übrigen in der Zucht-Ordnung des ANCE-EUV im einzelnen geregelt.

  6. Der Pressewart hat die Aufgabe, den Verband nach außen darzustellen. Hierzu hält er, in Abstimmung mit dem Vorstand, engen Kontakt zur regionalen und überregionalen Presse und den sonstigen Medien. Er plaziert Berichte und sonstige Mitteilungen in den einschlägigen Publikationen. Er ist für die Mitgliederwerbung und, im weitesten Sinne für deren Betreuung zuständig. Der Pressewart führt das Protokoll während Vorstands- und Mitglieder-Versammlungen und ist verantwortlich für das Sammeln und die Aufbewahrung aller Protokolle aller Organe, Ausschüsse und Gremien des Verbandes.

Alle Vorstandsmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
Diese Geschäftsordnung tritt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.04.1998 in Kraft