Association of Newfoundland Cynology
of Europe –EUV e. V.
Europäischer Verband für Neufundländerzucht
und -wasserarbeit
Geschäftsordnung:
I.
Mitgliederversammlungen:
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Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus.
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Die Stimmberechtigung ist zu prüfen und das Gesamtergebnis dem
Versammlungsleiter bekanntzugeben. Das Ergebnis wird in das Protokoll
aufgenommen.
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Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt.
Anträge auf inhaltliche Änderung werden während der Versammlung nicht
zugelassen.
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Der Versammlungsleiter erteilt den Teilnehmern in der Reihenfolge der
Wortmeldungen das Wort.
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Antragsteller erhalten das erste und das letzte Wort.
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Spricht ein Redner nicht zur Sache, kann ihm der Versammlungsleiter nach
erfolgter Ermahnung das Wort entziehen.
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Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Redezeit für den einzelnen
Redner beschränken.
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Zu Anträgen, die für erledigt erklärt worden sind, erhält auf der gleichen
Versammlung niemand mehr das Wort.
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Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der
weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Im übrigen
erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge beim Vorstand
eingegangen sind.
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Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass die
Satzung etwas anderes vorsieht.
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Der Versammlungsleiter kann zur Durchführung von Abstimmungen Helfer aus
den anwesenden Mitgliedern heraus bestimmen.
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Unter "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung
behandelt werden. Beschlüsse sind beim Punkt "Verschiedenes" der Tagesordnung
unzulässig.
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Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbands können nicht in
die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie nicht bis zum 31. Dez. des
vorangegangenen Geschäftsjahres dem Vorstand zugeleitet worden sind.
II. Vorstands-, Ausschuß-
und sonstige Sitzungen:
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Zu den Sitzungen beruft der jeweilige Vorsitzende bzw. ein sonstiges hierzu
befugtes Mitglied ein.
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Gäste sollten zu den Sitzungen des Vorstands und der Ausschüsse
grundsätzlich nicht zugelassen werden.
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Die Sitzungen werden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht,
jeweils von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste Organmitglied die
Sitzung.
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§ 10 der Satzung gilt sinngemäß auch für Sitzungen der Ausschüsse und
sonstiger Gremien.
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Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht wird durch Handaufheben abgestimmt.
Auf Verlangen eines Mitglieds muß geheim abgestimmt werden.
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Alle jeweiligen Organmitglieder erhalten eine Abschrift des Protokolls.
Dieses gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens vier Wochen nach Zugang
schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Widerspruch erhoben
wird.
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Über Widersprüche entscheidet das zuständige Organ mit Stimmenmehrheit.
III. Aufgabenverteilung
innerhalb des Vorstands:
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen Tätigkeiten, die nachfolgend
abgegrenzt werden:
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Der Vorsitzende führt den Verband. Er beruft alle Mitglieder-Versammlungen
und Vorstandssitzungen ein, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Er
vertritt den Verband bei allen Veranstaltungen. Als Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands hat er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen
Ausschüssen und Gremien des Verbands. Er vertritt den Verband gemäß § 26 BGB
nach außen.
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Der stellvertretende Vorsitzende nimmt, im Verhinderungsfalle des
Vorsitzenden, die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Als Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands hat er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen
Ausschüssen und Gremien des Verbands. Er vertritt den Verband gemäß § 26 BGB
nach außen.
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Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbands. Er hat über alle
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen in Form einer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung in Verbindung mit einer Vermögensaufstellung. Er erstattet der
Mitglieder-Versammlung die Jahresabrechnung. Der Schatzmeister erarbeitet in
Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter einen Finanzplan
(Haushaltsplan) für das jeweilige Geschäftsjahr und legt diesen der
Mitglieder-Versammlung zur Genehmigung vor. Für notwendige und/oder gebilligte
Ausgaben kann er angemessene Vorschüsse auszahlen. Weitere Einzelheiten siehe
Beitrags- und Finanzordnung. Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat
er Sitz, Rede- und Stimmrecht in allen Ausschüssen und Gremien des Vereins.
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Der Hauptzuchtwart ist unmittelbarer Ansprechpartner und Berater der
Zuchtwarte der jeweiligen Mitgliedsvereine im ANCE-EUV in Zuchtangelegenheiten.
Ihm obliegt die Kontrolle der Zucht und der Einhaltung der Zuchtbestimmungen.
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Der Zuchtbuchführer nimmt die Aufgaben der Zuchtbuchstelle wahr. Er führt
das Zuchtbuch und das Anhangregister nach den entsprechenden Regeln und gibt das
Zuchtbuch möglichst jährlich in gedruckter Form heraus. Die Aufgaben des
Zuchtbuchführers werden im übrigen in der Zucht-Ordnung des ANCE-EUV im
einzelnen geregelt.
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Der Pressewart hat die Aufgabe, den Verband nach außen darzustellen. Hierzu
hält er, in Abstimmung mit dem Vorstand, engen Kontakt zur regionalen und
überregionalen Presse und den sonstigen Medien. Er plaziert Berichte und
sonstige Mitteilungen in den einschlägigen Publikationen. Er ist für die
Mitgliederwerbung und, im weitesten Sinne für deren Betreuung zuständig. Der
Pressewart führt das Protokoll während Vorstands- und Mitglieder-Versammlungen
und ist verantwortlich für das Sammeln und die Aufbewahrung aller Protokolle
aller Organe, Ausschüsse und Gremien des Verbandes.
Alle Vorstandsmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung einen
Tätigkeitsbericht abzugeben.
Diese Geschäftsordnung tritt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom
19.04.1998 in Kraft