Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Satzung

Vorwort:

Die Neufundländer-Clubs in Europa sind den jeweiligen Verbänden der einzelnen Länder angeschlossen. All diese Verbände vertreten alle Hunderassen, somit werden die Neufundländer-Clubs nur unzureichend betreut. Durch Konkurrenzdenken der Clubs ist es möglich, daß unseriöse Züchter immer wieder

Aufnahme in zuchtbuchführenden Clubs finden. Diese schwarzen Schafe der Neufundländerzucht können so lange weitermachen, wie diese Vereine – zum Schaden der Rasse –gegeneinander arbeiten. Eine einheitliche Zuchtordnung für ganz Europa wäre ein Segen für die Neufundländerzucht.

Nicht zuchtbuchführende Vereine können sich der verbandseigenen Zuchtbuchstelle bedienen; dadurch wird jedoch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, da etwaige Überschüsse der Neufundländer-Kynologie zugute kommen, d.h. wissenschaftlich fundierte Aus- und Weiterbildung interessierter Mitglieder über Haltung, Zucht und Abstammung der Neufundländer-Rasse. Unter dem Namen des Verbandes werden gemeinsame Neufundländer-

Spezialzuchtschauen (Vorstellung von zuchtgeeigneten Hunden auf Wettbewerbsausstellungen) und Schönheitsausstellungen in der Öffentlichkeit durchgeführt.

Die dem Verband angeschlossenen Neufundländervereine haben die Möglichkeit, untereinander geeignetes Zuchtmaterial auszutauschen ohne Verbandssperren bzw. –ausschlüsse befürchten zu müssen. Hierdurch wird insbesondere der Verbesserung der Rasse Rechnung getragen. Alle Tätigkeiten im und für den Verband erfolgen ehrenamtlich.


Inhaltsverzeichnis:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Verbandes

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Stimmrecht

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Beiträge, Gebühren

§ 8 Organe des Verbandes

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Zuchtbestimmungen

§ 13 Sonstige Gremien

§ 14 Zivilrechtliche Haftung

§ 15 Verfahren bei Haftungsklage und Verjährung

§ 16 Auflösung des Verbandes

§ 17 Schlußbestimmungen


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Association of Newfoundland Cynology of Europe - EUV“ („ANCE -EUV“), nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

  2. Der Verband hat seinen Sitz in Eschweiler/Bundesrepublik Deutschland.

  3. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber den Mitgliedern und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Zur Vermeidung des Ausschreibens des Verbandsnamens wird die Abkürzung „ANCE-EUV“ verwendet.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verband hat den Zweck, als Dach-Organisation von europäischen Neufundländer-Zuchtvereinen deren Interessen zu wahren.

  3. In diesem Rahmen führt der Verband kynologische Veranstaltungen durch und bedient sich hierbei der Ordnungen des „Neufundländer-Club für Europa“, Eschweiler.

  4. Der Verband unterhält eine Zuchtbuchstelle, der sich alle angeschlossenen nicht-zuchtbuchführenden Vereine bedienen sollen.

  5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die natürlichen Personen sollen den Tierschutzgedanken im Allgemeinen und der Erhaltung und Förderung der Rasse der Neufundländer im Besonderen nahe stehen. Juristische Personen können nur eingetragene Vereine sein, die die Zucht der Neufundländer betreiben.

  2. Außerordentliches Mitglied kann jede andere Vereinigung werden, die nicht unter (1) bezeichnet ist, aber das Neufundländer-Hundewesen fördert und die Aufgaben und Zielsetzungen des Verbandes anerkennt.

  3. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden des Verbandes zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

  4. Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler) sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied in einem Mitgliedsverein oder einer Mitgliedsarbeitsgruppe sein.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Zu den Rechten zählt insbesondere: -das Verbandszeichen zu verwenden -die Benutzung des Zuchtbuches des ANCE -EUV -bei allen Mitgliederversammlungen vom eigenen Stimmrecht Gebrauch zu machen.

  2. Außerordentliche Mitglieder dürfen das Verbandszeichen verwenden, haben aber kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen und keinen Anspruch auf Benutzung des Zuchtbuchs des ANCE - EUV.

  3. Die Inanspruchnahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet

     

    1. die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu wahren und zu unterstützen;

    2. die Bestimmungen der Satzung des ANCE - EUV zu befolgen;

    3. die Ordnungen des ANCE - EUV anzuerkennen;

    4. ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband pünktlich und unverzüglich nachzukommen.

 

§ 5 Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat, unabhängig von der Größe des Vereins, eine Stimme. Für die Anzahl der zusätzlichen Stimmen ist diejenige Mitgliederzahl maßgebend, für die im zurückliegenden Geschäftsjahr Kopfbeiträge an den ANCE - EUV entrichtet wurden: je angefangene zehn Mitglieder eine Stimme.

  2. Eine Stimmenübertragung von bis zu zwei Stimmen ist zulässig.

  3. Die Vorstandsmitglieder des ANCE - EUV haben je eine Stimme, die aber nicht übertragbar ist.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

  2. Der Austritt muß schriftlich und kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorsitzenden des ANCE - EUV gegenüber erklärt werden.

  3. Durch Beschluß des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung (Zahlungsaufforderung mit einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist) mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand des ANCE - EUV aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Verbandsorgane erfolgten.Vor Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied über die vorliegenden Vorwürfe und Beweismittel zu unterrichten. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds erfolgt seine mündliche Anhörung. Der Ausschluß wird mit Zugang des schriftlich begründeten Beschlusses an den Betroffenen rechtswirksam. Der Rechtsweg zu den zivilen Gerichten ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Beiträge, Gebühren

  1. Bei der Aufnahme in den Verband ist eine einmalige Aufnahmegebühr fällig.

  2. Jedes Mitglied hat darüber hinaus einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus im ersten Quartal eines Geschäftsjahres an den Schatzmeister des Verbandes zu entrichten.

  3. Bei einem Rückstand des Beitrages über diese Frist hinaus ruhen die Mitgliedsrechte.

  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  5. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

 

§ 8 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind

  1. 1. die Mitgliederversammlung;

  2. 2. der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden, hilfsweise auf Beschluß des Vorstands vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  2. Sie muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt.

  3. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich einen Monat vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Verbandes vorliegen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

     

    a.Festsetzen der Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages;

    b. Beschließen von Satzungsänderungen und Verbandsauflösung;

    c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenprüfungsberichts und Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;

    d. Genehmigung der jährlichen Finanzplanung.

  1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste oder Medienvertreter zulassen.

  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.

  4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem „Neufundländer-Club für Europa“, abgekürzt „NCE“.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan oder -gremium zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:

     

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung;

    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

    3. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;

    4. Aufstellen einer Finanzplanung für das jeweilige Geschäftsjahr.

  1.  Der Vorstand ist für die Dauer von drei Jahren im Amt.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen selbst zu fassen.

  4. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand Sitzungen durch. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

  5. Der Vorstand ist in jedem Falle beschlußfähig. Die Beschlußfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen zählen nicht.

  6. Der Vorstand kann auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen.

  7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

 

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer mit einer Amtsdauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer sollen einem Mitgliedsverein angehören und sind wieder wählbar.

  2. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

 

§ 12 Zuchtbestimmungen

  1. Die Zuchtbestimmungen des ANCE -EUV in der jeweils gültigen Fassung ist verbindlich für alle Mitglieder.

  2. Zuchtordnungen der Mitgliedsvereine können in ihren Anforderungen über die des ANCE - EUV hinausgehen.

  3. Für alle die Zucht betreffenden Fragen ist der Zuchtausschuß des Verbandes zuständig. Der Zuchtausschuß, dessen Amtszeit der des Vorstandes entspricht, besteht aus:

     

    1. dem Hauptzuchtwart des „NCE“ (Vorsitzender des Ausschusses);

    2. den Zuchtwarten der Mitgliedsvereine.

     

  4. Der Zuchtausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 10

  5. dieser Satzung gilt entsprechend.

  6. Eine Änderung der Verbands-Zuchtbestimmungen in wesentlichen Teilen ist nur dann möglich, wenn sie entweder strenger gefaßt werden oder wenn wissenschaftlich einwandfrei die Notwendigkeit der Änderung nachgewiesen ist.

  7. Die Änderung darf nur einstimmig erfolgen; schriftliche Zustimmung oder Ablehnung nicht anwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zuchtwertschätzungen ihrer Zuchthunde durchführen zu lassen.

 

§ 13 Sonstige Gremien

 

Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung von Sonderaufgaben Ausschüsse, Kommissionen oder

sonstige Gremien bilden.

 

 

§ 14 Zivilrechtliche Haftung

  1. Die Mitglieder des Vorstands haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, welcher dem Verband durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden Pflichten entsteht.

  2. Jedoch haftet jedes Vorstandsmitglied einzeln für den dem Verband entstandenen Schaden, wenn ihm eine Verletzung der ihm in der Ausübung seines Amtes obliegenden Pflichten nachgewiesen wird.

 

§ 15 Verfahren bei Haftungsklage und Verjährung

  1. Die Mitgliederversammlung faßt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschluß, im Namen und für Rechnung des Verbandes Haftungsklage gemäß § 14 Abs. 1 zu erheben. Die Mitgliederversammlung bestellt hierzu einen besonderen Bevollmächtigten, der mit der Prozeßführung betraut wird.

  2.  Die Haftungsklage im Namen und für Rechnung des Verbandes kann auch von einem Fünftel der Mitglieder erhoben werden. Sie bestellen hierzu einen besonderen Bevollmächtigten, der mit der Prozeßführung betraut wird.

  3. Haftungsklage kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht mehr erhoben werden.

 

§ 16 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Verbandes nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Stadt Eschweiler anzuweisen mit der Auflage, dieses Vermögen einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation zuzuführen.

 

§ 17 Schlußbestimmungen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung ohne Beschluß der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  2. Die Satzung tritt mit Datum der Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 11. Dez. 1994 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 19. April 1998 geändert worden.