Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Zuchtordnung:

Allgemeines:
Gezüchtet wird nach dem offiziellen Standard für Neufundländer, anerkannt beim „American Kennel Club“
(AKC), sowie den Erläuterungen hierzu, herausgegeben vom „Newfoundland Club of America“ (NCA).

 

Inhaltsverzeichnis:

 

$ 1 Zuchtzulassung

§ 2 Zuchtleitung, Zuchtberatung, Zuchtkontrolle

§ 3 Zwingernamen-Schutz

§ 4 Deckrüden

§ 4a Zuchthündinnen

§ 5 Zuchtrecht

§ 6 Zucht

§ 7 Deckakt

§ 8 Wurf

§ 9 Eintragungspflicht

§ 10 Zuchtverstöße

§ 11 Zuchtbuch

§ 12 Zucht - und Haltungsbedingungen

§ 13 Werbung, Welpenvermittlung

§ 14 Unterbringung der Welpen

§ 15 Gebühren

§ 16 Schlussbestimmungen:


 

 

§ 1 Zuchtzulassung:

 

  1. Zur Zucht vorgesehen werden dürfen alle rassereinen Neufundländer, die in einem zuchtbuchführenden Klub registriert sind.

  2. Das zuchtfähige Alter beginnt bei Hündinnen und Rüden mit der Vollendung des 18. Lebensmonats. Es endet für Hündinnen mit der Vollendung des 7. Lebensjahres, für Rüden ist keine Altersgrenze festgelegt.Maßgebend ist das Alter am Decktag.

  3. Voraussetzung für die Zuchtzulassung sind für Rüden und Hündinnen das HD-Röntgen. Die Auswertung der Röntgenaufnahme erfolgt durch den, für den ANCE-EUV e.V. auswertenden Tierarzt, welcher vom Hohenheimer Kreis um Prof. Dr. Löffler anerkannt sein muß. Gezüchtet werden darf
    nur mit Neufundländern,
    - die HD-frei sind;
    - bei denen ein HD-Verdacht besteht oder
    - die mit einer leichten HD behaftet sind.
    Letzteren darf maximal ein HD-verdächtiger Partner zugewiesen werden. Weiterhin hat jeder Neufundländer eine Zuchteignungsprüfung (Z.E.P.) vor dem Hauptzuchtwart oder einem von ihm beauftragtenSpezialrichter abzulegen. Das Mindestalter für eine Z.E.P. beträgt 15 Monate.

  4. Anatomische Anomalien (z.B. Kryptorchismus, Monorchismus, Kieferfehlbildungen, Herzfehler, Exzeme, Ektropium, Entropium, Knick- oder Stümmelruten) sowie eine mittlere oder schwere HD, führen grundsätzlich zum Zuchtausschluß. Fehlende P1 sind nicht zuchtbeeinträchtigend. Fehlen jedoch mehr als zwei Zähne des restlichen Gebisses, kann dieser Hund keine Zuchtzulassung erlangen. Hunden mit tolerierten
    Zahnfehlern darf nur ein Partner mit vollzahnigem Gebiß zugeführt werden.

§ 2 Zuchtleitung, Zuchtberatung, Zuchtkontrolle:

  1. Die Leitung der Zucht im ANCE-EUV e.V. obliegt dem Hauptzuchtwart des NCE e.V. und den Zuchtwarten der angeschlossenen Neufundländer-Vereine. Zusammen bilden sie den Zuchtausschuß im ANCE.EUV e.V.. Der Zuchtausschuß tagt in der Regel einmal im Jahr. Nur dieser ist zuständig für die Erarbeitung des Zuchtreglements. Das Gremium ist beschlußfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der Hauptzuchtwart des NCE e.V. eine zweite Stimme.

  2. Einmal im Jahr wird durch den Hauptzuchtwart des NCE e.V. eine Züchterversammlung einberufen. Hier können Anträge zur Änderung der Zuchtordnung vorgetragen, diskutiert und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Zuchtausschusses und die Züchterversammlung.

  3. Die Zuchtwarte der angeschlossenen Neufundländer-Vereine beraten die Züchter in allen Zuchtangelegenheiten, besonders bei der Deckrüdenwahl, der Welpenaufzucht und der Zwingerhygiene. Sie führen Erstbesichtigungen durch bevor Zwingerschutz erteilt wird und nehmen Zwingeranlagen ab. Weiterhin
    gehören Wurfbesichtigungen und Wurfabnahmen sowie das Tätowieren der Welpen zu ihren Aufgaben. Falls der Wurf vom Tierarzt tätowiert wurde, ist dies durch den Zuchtwart zu kontrollieren.

 

§ 3 Zwingernamen-Schutz:

  1. Der Zwingername muß national, möglichst international geschützt sein. Der Antrag auf Zwingerschutz muß mindestes 2 Monate vor dem geplanten Deckakt bei der Zuchtbuchstelle schriftlich eingereicht werden. Es sind drei Namen zur Auswahl anzugeben, wobei der bevorzugte zu unterstreichen ist.

  2. Nach Eingang des Antrags wird die Zwingeranlage durch den Hauptzuchtwart des NCE e.V. oder einem von ihm beauftragten Zuchtwart in Augenschein genommen. Dieser hat dem angehenden Züchter mit Rat  und Tat zur Seite zu stehen, damit optimale Aufzucht- und Haltungsbedingungen für Hündinnen und Welpen gewährleistet sind. Der Neuzüchter hat die von der Zuchtleitung angebotenen Kurse über Zucht, Aufzucht und Haltung von Neufundländern mindestens zweimal zu besuchen. Der Antrag auf Zwingerschutz wird im offiziellen Organ des NCE e.V. veröffentlicht. Bei Erteilung des Zwingerschutzes erhält der Antragsteller eine von der Zuchtbuchstelle ausgefertigte Zwingerurkunde.

  3. Bei Wohnungswechsel des Züchters hat eine Neuabnahme des Zwingers zu erfolgen, bevor der nächste Wurf gezogen werden kann.

  4. 4. Nach dreijähriger Zuchtpause eines Züchters ist sein Stimmrecht bei Züchterversammlungen erloschen. Nach fünfjähriger Pause wird der Zwingername gelöscht.

 

§ 4 Deckrüden:

  1. Die Zuchtbuchstelle führt eine Liste aller zur Zucht zugelassenen Rüden. Die Deckrüdenliste kann vom
    Züchter angefordert werden.

     

 

§ 4a Zuchthündinnen:

  1. Hündinnen mit Ahnentafeln aus Vereinen, die nicht dem ANCE angeschlossen sind, werden bei Zuchtzulassung ins Register des ANCE übernommen und bekommen eine Ahnentafel des jeweiligen Vereins, dem sie beitreten. Alle Namen und Ahnen aus den alten Ahnentafeln werden übernommen.
    Die alte Ahnentafel wird mit Einverständnis des Besitzers vernichtet.

 

§ 5 Zuchtrecht:

  1. Gezüchtet werden darf mit allen Neufundländer-Hündinnen, die sich im Besitz des Züchters befinden und die Zuchtzulassung erhalten haben. Als Ausnahme kann von einem Züchter eine aus seinem Zwinger stammende Hündin in Zuchtmiete genommen werden. Die Hündin muß mindestens vier Wochen vor dem errechneten Wurftermin in den Zuchtzwinger gebracht werden. Sie hat dort bis zur Abnahme des Wurfes, mindestens aber bis zur neunten Lebenswoche der Welpen zu verbleiben. Bei Kauf von belegten Hündinnen gilt der neue Eigentümer als Züchter.
     

 

§ 6 Zucht:

  1. Zuchtstätte und Wohnung des Züchters müssen identisch sein.

  2. Gezüchtet wird in den Farben schwarz, braun, weißschwarz und grau.

  3. Vor jedem geplanten Deckakt ist ein Antrag mit Angabe des gewünschten Deckrüden an den Hauptzuchtwart des NCE e.V. zu stellen. Liegt innerhalb der nächsten 10 Tage kein abschlägiger Bescheid beim Züchter vor, gilt die Verpaarung als genehmigt.

  4. Hündinnen dürfen im Kalenderjahr nur einen Wurf aufziehen. Der Abstand zwischen den einzelnen Decktagen muß mindestens 10 Monate betragen. Bei Würfen über 8 Welpen ist eine intensive Betreuung des Wurfes erforderlich. Laut Tierschutzgesetz § 1 ist eine Tötung von Wirbeltieren nicht zulässig. Von
    der Aufzucht nicht selbständig lebensfähiger Welpen sollte abgesehen werden.

  5. Ammenaufzucht kann erfolgen, wenn im Zwinger oder in unmittelbarer Nähe eine Amme mit etwa gleichalten Welpen zur Verfügung steht.

  6. Inzest, d.h. Vater / Tochter, Mutter / Sohn oder Vollgeschwisterverpaarungen können nur auf Antrag beim Hauptzuchtwart des NCE e.V. durch diesen genehmigt werden. Im Antrag sollen sowohl Grund als auch Zuchtziel einer solchen Verpaarung angegeben werden. Dem Antrag beiliegen müssen Zuchteignungsprüfung sowie die Ahnentafel beider Zuchtpartner.

  7. Die Zucht unterliegt einer durch den NCE e.V. entwickelten Zuchtwertschätzung.

 

§ 7 Deckakt:

  1. Vor dem Deckakt sind die für einen Wurf benötigten Unterlagen bei der Zuchtbuchstelle anzufordern. Der Deckrüdenbesitzer ist verpflichtet, einen Deckschein auszufüllen. Nach erfolgter Bezahlung der Deckgebühr ist dieser dem Züchter für die Wurfabnahme auszuhändigen. Der Rüdenbesitzer hat ein
    Deckbuch zu führen. Namen und Zuchtbuchnummern der ihm zugeführten Hündinnen sowie HD-Grad und Belegdatum sind in dieses einzutragen. Künstliche Besamung ist möglich, sie sollte jedoch vorher mit dem Zuchtverantwortlichen abgesprochen werden.

  2. Deckrüden und Hündinnenbesitzer sind verpflichtet, sich gegenseitig von der Erfüllung der Zuchtbestimmungen des ANCE-EUV e.V. zu überzeugen (Zuchtzulassungsbescheinigung).

  3. Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Zwingerbücher sind über die Zuchtbuchstelle erhältlich.

 

§ 8 Wurf:

  1. In den ersten drei Tagen nach dem Wurf muß der Züchter den Vordruck „WURFMELDUNG“ an den Hauptzuchtwart des NCE e.V. und an die Zuchtbuchstelle schicken. Hier sind auch die totgeborenen Welpen einzutragen. Gleichzeitig ist der Deckrüdenbesitzer zu informieren.

  2. Zur Pflicht eines jeden Züchters gehört es, Hündin und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen sowie artgerecht und hygienisch einwandfrei unterzubringen. Zwischen dem 15. und 20. Tag sind die Welpen zu entwurmen. Weitere Entwurmungen sind alle 14 Tage
    bis zur Abgabe durchzuführen. Gültige Impfpässe, die eine Grundimmunisierung der Welpen durch den Tierarzt bescheinigen, sind dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme in der achten Woche vorzulegen. Die Tätowierung ist im linken Ohr des Welpen vorzunehmen.

  3. Das Mindestgewicht bei der Wurfabnahme darf acht Kilogramm nicht unterschreiten. Sollten mehrere Welpen dieses Gewicht nicht erreichen, was bei sehr großen Würfen durchaus der Fall sein kann, muß der Zuchtwart verfügen, den kompletten Wurf zu halten, bis das erforderliche Gewicht bei allen Welpen erreicht ist. Dies ist vom Zuchtwart nach der von ihm festgesetzten Zeit zu kontrollieren. Wird die Abnahme ohne Auflagen vom Zuchtwart durchgeführt, so können die Welpen mit Vollendung der achten Lebenswoche an die neuen Besitzer abgegeben werden.

  4. Der Verkauf von Welpen an Tierhändler aller Art ist strengstens untersagt und wird mit Ausschluß aus dem ANCE-EUV e.V. geahndet. Dies gilt auch für die Veräußerung an tiermedizinische Institute.

  5. Welpenbetreuung auch nach dem Verkauf sollte für jeden Züchter selbstverständlich sein.

  6. Bei unsachgemäß aufgezogenen Welpen mit gravierenden Fehlern oder bei festgestelltem Einsatz nicht zuchtberechtigter Elterntiere kann der Hauptzuchtwart des NCE e.V. eine Wurfeintragung mit dem Vermerk „ohne spätere Zuchtverwendung“ veranlassen. Bei der Wurfabnahme festgestellte Mängel sowie der Zustand der Mutterhündin sind unbedingt vom Zuchtwart in dem von ihm zu verfassenden Wurfbericht mit Angabe der Zuchtbuch-Nummer des jeweiligen Welpen aufzuführen.

 

§ 9 Eintragungspflicht:

  1. Der Züchter ist verpflichtet, jeden seiner Welpen vom Zuchtwart abnehmen zu lassen und der Zuchtbuchstelle zur Eintragung zu melden.
    ALLGEMEINES:
    Nach der Wurfabnahme sind vom Züchter zum Zwecke der Eintragung in das Zuchtbuch folgende Unterlagen
    im Original an die Zuchtbuchstelle zu senden:
    - Deckurkunde;
    - Ahnentafel der Mutterhündin;
    - Zuchteignungsprüfung der Mutterhündin;
    - jeweils ein Photo von Hündin und Rüde sowie
    - der Wurfabnahmebericht vom Zuchtwart (von Züchter und Zuchtwart zu unterschreiben).
    Die Gebühren für die Wurfeintragung und Ausfertigung der Ahnentafeln sowie alle anderen, die Zucht
    betreffenden Aufwendungen, sind in der Beitrags- und Finanzordnung des ANCE-EUV e.V. aufgeführt.
    Vereinslose Zuchtzwinger und bestehende Zuchtzwinger, die aus einem anderen Verein in den ANCE-EUV
    e.V. überwechseln, müssen die Zuchtbestimmungen des ANCE-EUV e.V. voll erfüllen. Der Hauptzuchtwart
    des NCE e.V. hat Erkundigungen über den oder die vorherigen Zuchtverein(e), den jeweiligen Züchter
    betreffend, einzuholen, ehe ihm eine Zuchtgenehmigung im ANCE-EUV e.V. erteilt wird. Wenn der züchterische
    Leumund des einzelnen Züchters nicht einwandfrei sein sollte, muß der Zuchtausschuß über Aufnahme
    oder Nichtaufnahme entscheiden.

 

§ 10 Zuchtverstöße:

  1. Verstöße gegen die bestehende Zuchtordnung des ANCE-EUV e.V. können geahndet werden mit:
    - Ermahnungen,
    - Geldstrafen bis zur Höhe des Welpenpreises pro Hund,
    - Zuchtsperre,
    - Ausschluß aus dem ANCE-EUV e.V..
    Die Entscheidung über das Strafmaß obliegt dem Zuchtausschuß.

 

§ 11 Zuchtbuch:

  1. In das Zuchtbuch des ANCE-EUV e.V. werden nur Neufundländer eingetragen, deren Abstammungen über fünf Generationen lückenlos in Zuchtbüchern anerkannter Neufundländerklubs nachweisbar sind. Alle anderen Neufundländer werden im Register (Anhang zum Zuchtbuch) eingetragen.
    Die Führung des Zuchtbuches und des Registers obliegt der Zuchtbuchstelle des ANCE-EUV e.V.. Im Zuchtbuch und im Register werden nur Zuchtmaßnahmen verzeichnet, die der Zucht- und Wurfkontrolle des ANCE-EUV e.V. unterliegen. Das Zuchtbuch wird in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuchs verpflichtet. Zuchtbuch und Register sind Züchtern und Mitgliedern des ANCE-EUV e.V. auf Antrag zugänglich.

  2. Das Zuchtbuch beinhaltet alle Züchter des ANCE-EUV e.V. mit Anschrift, geschützten Zwingernamen, Anzahl der Würfe, Anzahl der in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht, Rufnamen und Tätowierungsnummern. Die Tätowierungsnummer des ANCE-EUV e.V. lautet „AN“ mit der jeweilig fortlaufenden Zuchtbuch-Nummer. Ferner ist dem Zuchtbucheintrag sowohl die sichtbare als auch die rezessive Farbanlage des einzelnen
    Hundes zu entnehmen.

  3. Den Wurfeintragungen vorangestellt ist eine alphabetisch geordnete Liste der für Neufundländer geschützten Zwingernamen sowie eine, nach ihren Familiennamen geordnete Liste der Züchter. Die Eintragung von Informationen, die nicht in den Zuchtdokumenten des ANCE-EUV e.V. (Wurfabnahmebericht, Z.E.P. etc.) nachweisbar sind, ist nicht gestattet. Eingetragen werden alle nach den Zuchtbestimmungen des ANCE-EUV e.V. gezüchteten Welpen, mit den nach §11 Abs. 2 festgehaltenen Angaben, der Zwingername (national, international), die Elterntiere mit Ruf- und Zwingernamen, deren Fellfarbe bzw. Farberbanlagen, ihre Titel sowie der HD-Grad. Besonderheiten laut Wurfkontrolle und Wurfabnahme des ANCE-EUV e.V. werden aufgezeichnet. Nicht eingetragen werden Würfe, wenn dem Züchter Zuchtbuch und Register des ANCE-EUV e.V. gesperrt
    wurden und Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.

  4. Alle einzutragenden Hunde werden durch eine lückenlos fortlaufende Aufzeichnung der Zuchtbuchnummern sowohl im Zuchtbuch als auch im Register erfaßt.

  5. Die Ahnentafel stellt einen Auszug aus dem Zuchtbuch dar und weist fünf Ahnengenerationen auf. Durch die Zuchtbuchstelle wird gewährleistet, daß das Dokument mit dem Eintrag im Zuchtbuch identisch ist.

  6. Hund und Ahnentafel gehören zusammen und werden dem Käufer nicht getrennt voneinander berechnet. Auf der Ahnentafel von Zuchthündinnen sind Wurftag und Wurfstärke aller mit ihr gezüchteten Würfe eingetragen.

  7. Die Ahnentafel ist Eigentum des Hundebesitzers. Nach dem Tod des Hundes ist sie an die Zuchtbuchstelle des ANCE-EUV e.V. zur Entwertung zurückzugeben. Auf Wunsch erhält der Eigentümer sie zurück.

  8. Die Ausfertigung von Ahnentafeln/Registerbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag, jedoch dann unverzüglich durch die Zuchtbuchstelle, sobald alle dazu nötigen Unterlagen vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede Ahnentafel ist vom Züchter zu unterschreiben, wodurch die Richtigkeit
    der Angaben bestätigt wird.

  9. Bei Verlust der Ahnentafel ist diese für ungültig zu erklären. Nach Mitteilung an den ANCE-EUV e.V. fertigt die Zuchtbuchstelle nach eingehender Prüfung eine Zweitschrift gegen Gebühr. Das ausgestellte Dokument trägt den Vermerk „Zweitschrift“.

  10. Jeder Eigentumswechsel ist auf der Ahnentafel mit Ort, Datum und Unterschrift von Verkäufer und Käufer
    festzuhalten. Die Ahnentafel ist dem neuen Eigentümer auszuhändigen. Gleiches gilt für Registerbescheinigungen.

 

§ 12 Zucht - und Haltungsbedingungen:

  1. Voraussetzungen:
    - Zwingerschutzantrag lt. Zuchtordnung § 3. Zucht-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“ e.V. (ANCE-EUV) 5
    - Gute Konstitution und Kondition der zur Zucht vorgesehenen Hunde muss gegeben sein.
    - Bei Erstzüchtern muß eine Teilnahmebescheinigung über die von der Zuchtleitung angebotenen Kurse über Zucht, Aufzucht und Haltung von Neufundländern vorliegen (§ 3, Abs. 2). Die Zuchtrichtlinien des ANCE-EUV e.V. müssen erfüllt sein.
    - Die Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11, Abs. 1, Nr. 3a muss vorliegen.

  2. Beschaffenheit der Zuchtanlage:
    - Die Zuchtstätte muss den Hunden Schutz vor allen Witterungsverhältnissen bieten. Boden und Einfriedung müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen, die Verarbeitung muss Verletzungen der Tiere ausschließen.
    - Zum Bau der Anlage muß gut zu reinigendes Material verwendet werden, das auch Flüssigkeiten gut abfließen läßt.
    - Der Liegeplatz soll eine wärmedämmende Unterlage aufweisen. Die Geländeabgrenzungen dürfen von den Hunden nicht überwunden werden können, müssen ihnen jedoch mindestens zu einer Seite hin freie Sicht gestatten.
    - Zwinger- und Kettenhaltung sind strengstens untersagt.
    - Die Wurfstätte darf die Bodenfläche von 12 qm nicht unterschreiten; die Wurfkiste muß der ausgestreckt liegenden Hündin mit Welpen genügend Platz bieten und muss mindestens 4 qm umfassen. Gleichzeitig muß für Hündin und Welpen ein mindestens 100 qm großer Auslauf vorhanden sein.
    - Bei gleichzeitiger Haltung von geschlechtsreifen Rüden und Hündinnen muß die Möglichkeit bestehen,
    diese getrennt zu halten.
    - Für einen bestmöglichen Pflegezustand der kompletten Zuchtanlage hat jeder Züchter Sorge zu tragen. Hauptzuchtwart des NCE e.V. und die Zuchtwarte der angeschlossenen Vereine können bei der Abnahme der Anlage Auflagen erteilen.

 

§ 13 Werbung, Welpenvermittlung:

  1. Um geeignete Käufer bemüht sich in erster Linie der Züchter. Der/Die Pressewart(in) unterstützt diese Bemühungen
    soweit möglich durch allgemeine Anzeigen und Artikel in einschlägigen Zeitschriften sowie durch wirkungsvolle Präsentation des ANCE-EUV e.V. bei Ausstellungen und anderen Veranstaltungen des ANCE-EUV e.V.. Die Zuchtbuchstelle ist bemüht, den Züchtern Interessenten zu vermitteln. Sie führt eine aktuelle Welpenliste und offeriert den Kaufinteressenten grundsätzlich die beiden ältesten Würfe.

 

§ 14 Unterbringung der Welpen:

  1. Jeder Züchter ist verpflichtet, beim Verkauf seiner Welpen die Verhältnisse, in die die Jungtiere kommen, soweit als möglich zu prüfen.

 

§ 15 Gebühren:

  1. Die Zuchtbuchstelle ist berechtigt, Gebühren zu erheben. Diese sind in der Beitrags- und Finanzordnung des ANCE-EUV e.V. aufgeführt.

 

§ 16 Schlussbestimmungen:

  1. Die Zuchtbuchstelle ist laut Beschluss des Vorstandes des ANCE-EUV e.V. auf seiner Sitzung am 11.12.94  mit gleichem Datum eingerichtet. Gleichfalls tritt mit diesem Datum die Zuchtordnung in Kraft. Die Zuchtordnung wurde auf der Sitzung des Vorstands des ANCE-EUV e.V. am 4. Jan. 1998 geändert.